01.05.2005 | Kindergeld
Berufsausbildung trotz Urlaubssemester
Ein Kind befindet sich trotz Urlaubssemesters in Berufsausbildung, wenn es seine Berufsausbildung weiter ernsthaft und nachhaltig betreibt. Und das bejahte der Bundesfinanzhof jetzt bei einem Studenten des Bauingenieurwesens. Der Student war drei Semester lang vom Studium beurlaubt. In dieser Zeit leistete er aber ein nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum, arbeitete als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Materialprüfung und bereitete sich auf Prüfungen vor. Er nahm zwar nur an einer Prüfung teil. Die bestand er nicht. Das aber vor allem deswegen, weil er während seiner Beurlaubung zeitweise krank geschrieben war. (Urteil vom 5.10.2004, Az: VIII R 77/02; Abruf-Nr. 050647 ).
Beachten Sie: Anders sieht es aus, wenn dem Studenten während der Beurlaubung auf Grund hochschulrechtlicher Bestimmungen untersagt ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Leistungsnachweise zu erwerben. Der Student befindet sich in diesen Fällen auch dann nicht in Berufsausbildung wenn er entgegen den hochschulrechtlichen Bestimmungen Vorlesungen besucht (Urteil vom 13.7.2004, Az: VIII R 23/02; Abruf-Nr. 042600 ).