01.01.2005 | Kindergeld
Vorlesungsbesuch während eines Urlaubssemesters
Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung, wenn es das Studium entgegen den hochschulrechtlichen Bestimmungen weiter betreibt und zum Beispiel Vorlesungen besucht.
Hintergrund: Für volljährige Kinder erhalten die Eltern Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert und seine Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro betragen. Ist dem Kind während der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt, befindet es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht in Berufsausbildung.
Unser Tipp: Wird die Berufsausbildung wegen einer Erkrankung oder während des Mutterschutzes unterbrochen, steht den Eltern weiter Kindergeld zu. (Urteil vom 13.7.2004, Az: VIII R 23/02; Abruf-Nr. 042600 )