25.04.2008 | Kindergeld
Bezüge eines verheirateten aber getrennt lebenden Kindes
Lebt ein in Berufsausbildung befindliches Kind von seinem Ehepartner getrennt, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner des Kindes trotz Verpflichtung keinen Unterhalt zahlt. So hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden: Die Familienkasse wollte bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt als Bezüge ansetzen, obwohl der Ehemann keinen Unterhalt gezahlt hatte (63.4.2.5 Abs. 6. Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich). Dagegen entschied das FG: Ist kein Unterhalt geflossen und hat das Kind auch nicht freiwillig darauf verzichtet, ist der zivilrechtlich eigentlich zustehende Unterhalt nicht als Bezug anzusetzen. Die Eltern haben somit weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn der Grenzbetrag (derzeit 7.680 Euro im Jahr) nicht überschritten wird.
Beachten Sie: Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen III R 8/08 anhängig. Betroffene Eltern sollten den Kindergeldbescheid deshalb mit einem Einspruch offen halten. (Urteil vom 11.12.2007, Az: 3 K 3174/05)(Abruf-Nr. 080258)