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  • 25.01.2008 | Kindergeld

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

    Im Streit um die Änderung bestandskräftiger Kindergeldbescheide hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jetzt eine weitere Frage entschieden. Die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids endet nach Ansicht des FG nicht zwingend mit dem Monat der Bekanntgabe des Bescheids. Weil im Urteilsfall kein konkreter Zeitraum der Kindergeldaufhebung angegeben war, hat das FG die Bindungswirkung durch Auslegung ermittelt. Der Ablehnungsbescheid vom 18. April 2005 hob die Kindergeldfestsetzung ab dem 1. Januar 2004 auf, weil die Einkunftsgrenze für das Jahr 2004 überschritten wurde. Aus diesem Ablehnungsgrund schloss das FG, dass der Bescheid auch nur für das Jahr 2004 bindend sein kann. Die Eltern konnten deshalb für die Monate Januar 2005 bis April 2005 das Kindergeld neu beantragen. 

    Beachten Sie: Dieser und ein weiterer Fall liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof (Az: III R 85/07 und III R 87/07). Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Eltern für die Monate ohne Bindungswirkung das Kindergeld neu beantragen und auf die anhängigen Verfahren verweisen. (Urteil vom 23.8.2007, Az: 14 K 5328/05 Kg)(Abruf-Nr. 080022

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117155