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  • 22.07.2010 | Kindergeld

    Entfernungspauschale für Fahrten von der elterlichen Wohnung

    Hält sich ein in Ausbildung befindliches Kind nicht nur in seiner Wohnung am Ausbildungsort auf, sondern auch regelmäßig bei seinen Eltern, kann es für die Fahrten von dort zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.10.2009, Az: III R 48/09; Abruf-Nr. 101346). Voraussetzung ist, dass die elterliche Wohnung weiterhin Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes ist. Anders als bei der doppelten Haushaltsführung ist es aber nicht erforderlich, dass das Kind zwei eigene Haushalte unterhält. Deshalb reicht für den Ansatz der Entfernungspauschale auch ein Zimmer im Haus der Eltern. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Tochter mit ihrem Ehemann am Ausbildungsort eine Wohnung bezogen, die aber nur unter der Woche genutzt wurde. Die Wochenenden verbrachten beide in ihrem (gemeinsamen) Heimatort bei den Eltern. Das Finanzgericht muss jetzt im Nachgang anhand einer Gesamtwürdigung alle Umstände noch prüfen, ob die elterliche Wohnung weiterhin Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter war. Ist dem so, kann die Tochter die Entfernungspauschale von ihrer Ausbildungsvergütung abziehen und so das Kindergeld im Urteilsfall retten.  

    Wichtig: Diese kindergeldrechtliche Entscheidung ist natürlich auch auf „normale“ Arbeitnehmer übertragbar.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 3 | ID 137241

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