01.03.2007 | Kindergeld
Letztmögliche Wiederholungsprüfung ist entscheidend
Besteht ein Kind seine Abschlussprüfung nicht, haben die Eltern grundsätzlich weiter Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind auch die letzte mögliche Wiederholungsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen auch, wenn das Kind nur als externer Prüfungskandidat ohne Ausbildungsvertrag zur Wiederholungsprüfung zugelassen wird. Es muss sich aber nachweislich ernsthaft auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. (rechtskräftiges Urteil vom 23.2.2006, Az: 2 K 644/03; Abruf-Nr. 062842 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 96693