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  • 23.11.2009 | Kindergeld

    Meditation und buddhistische Philosophie als Berufsausbildung

    Die Teilnahme an einem Programm für Meditation und buddhistische Philosophie ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn anzuerkennen. Die Familienkasse hatte im Urteilsfall einen Anspruch auf Kindergeld verneint, weil es bei der dreijährigen Ausbildung zum „Instructor“ für Meditation und buddhistische Philosophie keinen konkreten Bezug zu einem Beruf sah. Das FG war da anderer Meinung. Zwar sei der Beruf des Meditationslehrers kein Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Die Tätigkeit als Meditationslehrer sei aber als Erwerbstätigkeit geeignet und deshalb als Beruf im kindergeldrechtlichen Sinn anzuerkennen. (rechtskräftiges Urteil vom 8.4.2009, Az: 10 K 1309/08)(Abruf-Nr. 091922)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 131570