01.04.2007 | Kindergeld
Nachträgliches Bekanntwerden von neuen Fakten
Befindet sich ein Kindergeldberechtigter vorübergehend in einer besonderen Krisensituation (zum Beispiel in einer akuten Phase einer schweren Alkoholerkrankung), kann ihm ein eigentlich "grobes Verschulden" nicht angelastet werden. Im Urteilsfall ging es um die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids. Die Mutter war aufgrund einer durch Atteste belegten Alkoholerkrankung offenkundig vorübergehend außer Stande gewesen, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Sie füllte Formulare gar nicht oder falsch aus und reagierte auf Anschreiben der Familienkasse nicht, verspätet und unrichtig. Für den Bundesfinanzhof eindeutig alkoholbedingt. Anders war es für die Richter auch nicht zu erklären, dass die Frau zum Beispiel der Familienkasse nicht einmal ihre Bankverbindung mitgeteilt hatte, als die ihr noch Kindergeld zahlen wollte.
Hintergrund: Bestandskräftige Kindergeldbescheide können geändert werden, wenn der Familienkasse nachträglich neue Fakten bekannt werden (§ 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung). Das geht aber nur, wenn den Kindergeldberechtigen kein "grobes Verschulden" an der verspäteten Mitteilung trifft. (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 44/06; Abruf-Nr. 070849 )