26.05.2008 | Kindergeld
Pflegekind – Haushaltsaufnahme trotz räumlicher Entfernung
Behinderte volljährige Geschwister können Pflegekinder sein, sodass die „Pflegeeltern“ Anspruch auf Kindergeld haben (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Dabei kann ein Pflegekind auch in einem Nachbarhaus untergebracht sein. Im Urteilsfall war der Bruder Betreuer seiner zu 100 Prozent geistig behinderten Schwester. Die Eltern lebten nicht mehr. Weil seine Wohnung zu klein war, brachte er seine Schwester in einem Nachbarhaus unter (Entfernung 13m, 60qm ohne Kochgelegenheit). Die Familienkasse versagte das Kindergeld, weil kein gemeinsamer Haushalt vorliegen würde. Das sah das Finanzgericht (FG) Thüringen anders: Die Schwester gehörte trotz der räumlichen Trennung zum Haushalt des Bruders. Denn zum einen konnte sie in ihren Räumen mangels Kochgelegenheit gar keinen eigenen Haushalt führen und zum anderen versorgte und betreute der Bruder sie in vollem Umfang. Das FG betonte außerdem, dass die örtliche Trennung weit geringer war als dies zum Beispiel bei einem auswärts studierenden Kind der Fall ist. Das FG sah deshalb keinen Grund, dem Bruder das Kindergeld zu verweigern. (rechtskräftiges Urteil vom 5.9.2007, Az: III R 680/06)(Abruf-Nr. 081154)