01.05.2004 | Kindergeld
Promotions-Arbeitsverhältnis ist Berufsausbildung
Ein Promotions-Arbeitsverhältnis ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Vergütung für das Dienstverhältnis ist und ob die Promotion zwingende Voraussetzung für das Berufsziel des Kindes ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das Dienstverhältnis die volle Wochenarbeitszeit in Anspruch nimmt oder ob es in "Teilzeit" erledigt werden kann, und ob dabei auch Aufgaben erledigt werden müssen, die nicht der Vorbereitung auf die angestrebte Promotion dienen. Folge: Während der Promotionszeit haben die Eltern somit weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Gleichzeitig wird aber der Arbeitslohn auf die kindergeldschädliche Grenze (7.680 Euro im Jahr) angerechnet.
Wichtig: Der Beschluss erging in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (nur summarische Prüfung). Angesichts der ausführlichen Begründung, ist aber davon auszugehen, dass der BFH sich bereits eine endgültige Meinung gebildet hat. (Beschluss vom 10.12.2003, Az: VIII B 151/03; Abruf-Nr. 040831 )