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  • 25.05.2010 | Kindergeld

    Rechtzeitige Bewerbung um Studienplatz sichert Kindergeld

    Kann ein volljähriges Kind eine Ausbildung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen, muss es sich für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben. Wird ein Studienplatz über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zugeteilt, kann es seinen Ausbildungswillen durch die schriftliche Bewerbung bei der ZVS nachweisen. Lehnt die ZVS den Antrag ab, kann der weiter bestehende Ausbildungswille vermutet werden, wenn sich das Kind rechtzeitig (auch am letzten Tag der Bewerbungsfrist) für den nächsten Ausbildungsbeginn um einen Studienplatz bewirbt.  

    Beachten Sie: Ohne rechtzeitige Bewerbung sieht es mit dem Kindergeldanspruch schlecht aus. Ein in Kopie vorgelegter Internetausdruck mit einer Auflistung von Hochschulen und handschriftlichen Notizen zu möglichen Studienfächern reicht für sich genommen nicht als Nachweis für eine ernsthafte Absicht zur Aufnahme eines Studiums, entschied der Bundesfinanzhof. (Urteil vom 26.11.2009, Az: III R 84/07)(Abruf-Nr. 101139)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 4 | ID 135866