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  • 25.07.2008 | Kindergeld

    Semester- und Rückmeldegebühren sind Ausbildungskosten

    Semester- und Rückmeldegebühren sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes als Ausbildungskosten abziehbar. Das FG widersprach damit den Anweisungen der Finanzverwaltung, wonach nur Studiengebühren abzugsfähig sein sollen. Begründung des FG: Das Entrichten der Semester- und Rückmeldegebühren ist Voraussetzung dafür, dass der Student weiter studieren darf. Der Vorteil, der zugleich erhaltenen kostenlosen Beförderungsmöglichkeit im Nahverkehr, tritt hinter den eigentlichen Zweck (Fortsetzung des Studiums) zurück.  

    Unser Tipp: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 38/08 ist es beim Bundesfinanzhof anhängig. Eltern, denen die Semester- und Rückmeldegebühren das Kindergeld retten könnten, sollten ihre Bescheide mit einem Einspruch offenhalten. (Urteil 16.4.2008; Az: 9 K 4245/07Kg)(Abruf-Nr. 082026

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120630