01.06.2005 | Kindergeld
Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Einkünften!
Sozialversicherungsbeiträge, die ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses leistet, zählen nicht zu dessen Einkünften und Bezügen. Die Einbeziehung in den "kindergeldschädlichen" Grenzbetrag (7.680 Euro, § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) ist verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht: Die Sozialversicherungsbeiträge würden vom Arbeitgeber abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern könnten darüber verfügen. Von den Bezügen und Einkünften dürfen daher nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung geeignet sind.
Unser Tipp: Diese erfreuliche Entscheidung wird dazu führen, dass viele Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten werden. (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr. 051397 )