28.01.2011 | Kindergeld
Traineetätigkeit als Fortsetzung der Berufsausbildung
Ein Kind, das nach dem Abschluss seiner Ausbildung ein Praktikum, ein Volontariat oder eine Traineetätigkeit aufnimmt, kann sich auch in dieser Zeit kindergeldrechtlich (noch) in Berufsausbildung befinden. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 26.8.2010, Az: III R 88/08; Abruf-Nr. 104090). Voraussetzung: Die Zusatzausbildung ist als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet. Folge: Bleiben die Einkünfte des Kindes während eines Praktikums unter dem Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr, behalten die Eltern für diese Zeit ihren Anspruch auf Kindergeld.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 141817