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  • 01.06.2007 | Kindergeld

    Übergangszeit zwischen Berufsausbildung und Wehrdienst

    In einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen Ausbildungsabschnitt und Wehrdienst/Zivildienst erhalten Eltern weiter Kindergeld. Diese Frist gilt gleichermaßen, wenn das Kind nach Abschluss seiner Berufsausbildung vier Monate warten muss, um seinen Wehrdienst/Zivildienst ableisten zu können. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Im Urteilsfall hatte der Sohn seine Lehre als Kfz-Mechaniker im Juni beendet und wurde am 1. Oktober zum Wehrdienst einberufen.

    Wichtig: Für die Übergangszeit zählen nur die vollen Monate, in denen sich das Kind nicht mehr in Ausbildung befunden und den Wehrdienst noch nicht angetreten hat. Im Urteilsfall dauerte die Übergangszeit von Juli bis September und damit nicht mehr als vier Monate. Positive Folge: Die Eltern erhalten bis einschließlich September Kindergeld.

    Unser Tipp: Ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes noch eine weitere Ausbildung machen will oder in seinem erlernten Beruf arbeiten möchte, spielt keine Rolle. Eine "Übergangszeit" kann nämlich nicht nur in Fällen vorliegen, in denen die Ausbildung unterbrochen wird, sondern auch, wenn der Wehrdienst/Zivildienst erst nach Abschluss der Ausbildung angetreten wird. (Urteil vom 25.1.2007, Az: III R 23/06; Abruf-Nr.  071470 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 99426

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