29.04.2010 | Kindergeld
Unfallbedingter Mehraufwand bei Bezug einer Unfallrente
Entstehen einem Kind aufgrund eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Ausgabe 4/2008, Seite 3) bestätigt. Im Urteilsfall absolvierte ein volljähriges Kind in Berufsausbildung zur Linderung von Unfallfolgen auf Anraten der Psychologin einen längeren Auslandsaufenthalt. Die Kosten dafür wurden von der Unfallversicherung nicht erstattet. Insoweit steht die erhaltene Verletztenrente nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung und ist deshalb in Höhe der Aufwendungen nicht als Bezug zu erfassen.
Beachten Sie: Der BFH musste nicht entscheiden, ob Krankheitskosten generell zu den unvermeidbaren Aufwendungen eines Kindes gehören, weil sich der verminderte Ansatz der Verletztenrente allein aus ihrer Zweckbestimmung ergibt. Der Hinweis des BFH auf diese noch offene Frage lässt vermuten, dass er diese Aufwendungen eventuell auch zum Abzug zulassen würde. (Urteil vom 17.12.2009, Az: III R 74/07)(Abruf-Nr. 100861)