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  • 24.11.2008 | Kindergeld

    Verlust der Fähigkeit für den Lebensunterhalt aufzukommen

    Für ein volljähriges behindertes Kind erhalten Eltern weiter Kindergeld, wenn das Kind aufgrund der Behinderung seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann und die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag (bis einschließlich 2006 galt der 27. Geburtstag) des Kindes bestanden hat. Umstritten ist bislang, ob ein Kindergeldanspruch auch entstehen kann, wenn das behinderte Kind zwar schon vor seinem 25. Lebensjahr behindert war, aber erst nach seinem 25. Geburtstag nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (zum Beispiel wegen einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands). Der Bundesfinanzhof hat dies bislang verneint (Beschluss vom 23.9.2003, Az: VIII B 286/02; Abruf-Nr. 083024). Jetzt hat er aber Zweifel an seiner strengen Auffassung und gewährte einer Mutter deshalb Prozesskostenhilfe. Die streitige Frage wurde dabei zwar nicht entschieden. Der zuständige Senat räumte aber ein, dass die bisherige Rechtsprechung aufgrund einer Gesetzesänderung jetzt unrichtig sein könnte und der damals für Kindergeld zuständige VIII. Senat diese Änderung bei seiner Entscheidung nicht (ausreichend) berücksichtigt habe.  

    Unser Tipp: Das Verfahren der Mutter ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 61/08 anhängig. Betroffene Eltern sollten deshalb unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Kindergeld beantragen und gegen Ablehnungsbescheide Einspruch einlegen. (Beschluss vom 31.7.2008, Az: III S 30/08 PKH)(Abruf-Nr. 083023)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 122909