01.08.2005 | Kindergeld
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt beider Elternteile
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl im Haushalt des Vaters als auch im Haushalt der Mutter aufgenommen, so erhält der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, den die Eltern als Berechtigten bestimmt haben. Dabei bleibt eine vor der Trennung getroffene Bestimmung der Berechtigten wirksam, solange sie nicht von einem Elternteil widerrufen wird.
Unser Tipp: Der Ehegatte, der nach der Trennung kein Kindergeld erhält, es aber bekommen will, muss bei der Familienkasse seine Zustimmung widerrufen. Können sich die Ehegatten dann nicht über die künftige Kindergeldauszahlung einigen, kann ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden, das dann den künftigen Kindergeldempfänger bestimmt (§ 64 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 Einkommensteuergesetz).
Wichtig: Das gilt nur bei Betreuung des Kindes in annähernd gleichem zeitlichen Umfang durch beide Elternteile. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch einen Elternteil, steht diesem das Kindergeld alleine zu. (Urteil vom 23.3.2005, Az: III R 91/03; Abruf-Nr. 051495 )