29.06.2009 | Kindergeld
Zuordnung eines im Dezember gezahlten Entlassungsgelds
Beendet ein Kind seinen Grundwehrdienst im Dezember eines Jahres und erhält auch noch im Dezember sein Entlassungsgeld, ist dieses im Zuflussjahr und nicht im Folgejahr bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschieden. Die Familienkasse wollte das Entlassungsgeld dem der Entlassung folgenden Monat zuordnen. Diese wirtschaftliche Zuordnung ist aus Sicht des FG aber nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Im Urteilsfall rettete die Zuordnung zum Jahr 2004 den Eltern das Kindergeld im Jahr 2005.
Unser Tipp: In der Revision (Az: III R 22/09) kann der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung (Zuordnung zu dem der Entlassung folgenden Monat) präzisieren. Betroffene Eltern sollten deshalb unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. (Urteil vom 10.2.2009, Az: 4 K 622/06)(Abruf-Nr. 091516)