Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.06.2008 | Kindergeldanspruch ja, aber ...

    Anspruch während eines Freiwilligendienstes

    Viele Jugendliche leisten vor oder nach ihrer Berufsausbildung einen Freiwilligendienst. Eltern können dann nicht nur für die Zeit des Freiwilligendienstes, sondern auch für eine Übergangszeit von vier Monaten davor und danach Anspruch auf Kindergeld (und den Kinderfreibetrag) haben. Dabei müssen die Eltern aber einige Hürden überwinden. 

    Kindergeldanspruch während eines Freiwilligendienstes

    Hat Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von jährlich 7.680 Euro nicht, haben Sie während des Freiwilligendienstes Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2d Einkommensteuergesetz [EStG]). Voraussetzung ist, dass Ihr Kind einen von den Familienkassen anerkannten Freiwilligendienst leistet.  

     

    Besonders Freiwilligendienste im Ausland werden oft nicht anerkannt, weil der Träger seinen Sitz nicht in Deutschland hat und nicht von der Landesbehörde zugelassen ist. So zuletzt das Finanzgericht Niedersachsen bei dem Programm „Live and work in Australia“ (Urteil vom 13.10.2005, Az: 14 K 364/03; Abruf-Nr. 071887; Ausgabe 8/2007, Seite 2). Derzeit sind mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Frage anhängig, die die Finanzgerichte in der Vorinstanz alle zugunsten der Familienkassen entschieden haben. 

     

    Nichtanerkennung von Freiwilligendiensten – anhängige Verfahren

    • „Live and Work in Australia“ (Az: III R 61/06)
    • „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste“(Az: III R 33/07 und III R 64/07)
    • Freiwilligendienst in Ecuador als „Missionarin auf Zeit“ (Az: III R 35/07)

    Unser Tipp: Weil der BFH in einigen Verfahren die Revision selbst zugelassen hat, besteht Hoffnung auf eine elternfreundliche Rechtsprechung. Betroffene Eltern sollten deshalb mit einem Einspruch den Kindergeldbescheid offen halten.