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  • 01.09.2007 | Kontenabruf

    BVerfG: Kontenabruf ist verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Kontenabfrage durch Strafverfolgungs- (§ 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Kreditwesengesetz) und Finanzbehörden (§ 93 Absatz 7 Abgabenordnung [AO]) bestätigt. Die Normen ermächtigen die Strafverfolgungs- und Finanzbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die die Kreditinstitute vorhalten. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können die Behörden auf diese Weise aber nicht abfragen. 

    Wichtig: Die Kontenabfrage durch die Sozialbehörden ist dagegen nicht verfassungsgemäß. § 93 Absatz 8 AO lege den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. (Beschluss vom 13.6.2007, Az: 1 BvR 1550/03)(Abruf-Nr. 072282

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112126