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  • 26.03.2010 | Lebensversicherung

    Einsatz einer „alten“ Lebensversicherung zu Sicherungszwecken

    Eine Lebensversicherung, die als Sicherheit für ein betriebliches Policendarlehen eingesetzt wird, wird aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht steuerschädlich verwendet, wenn das Darlehen innerhalb von drei Jahren mit anderen Mitteln getilgt und die Versicherung nicht angetastet wird.  

    Hintergrund: Die BFH-Entscheidung betraf die Ausnahmeregelung des § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz in der bis 2004 gültigen Fassung. Danach wird eine Lebensversicherung nicht steuerschädlich verwendet, wenn „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen“. Allerdings können die Versicherungsbeiträge in den Jahren nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.  

    Eine steuerschädliche Verwendung - und damit eine Steuerpflicht für die späteren Zinsen bei Fälligkeit der Lebensversicherung - läge nur vor, wenn es nicht bei dem tatsächlichen Einsatz der Lebensversicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern die Lebensversicherung tatsächlich ganz oder teilweise zur Tilgung des Policendarlehens verwendet wird.  

    Wichtig: Die Entscheidung erfasst nur Altverträge, die bis 2004 abgeschlossen worden sind. Sie ist aber auch aktuell von Bedeutung, weil viele Altverträge fortbestehen und nach wie vor jederzeit zur Sicherung von betrieblichen Darlehen eingesetzt werden können. Für Neuverträge ab 2005 gilt das Urteil aufgrund der geänderten Besteuerungsregeln nicht. (Urteil vom 6.10.2009, Az: VIII R 7/08)(Abruf-Nr. 100266)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 4 | ID 134546