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  • 01.09.2007 | Lebensversicherung

    Steuerpflicht einer als Sicherheit für Darlehen eingesetzten LV

    Wer eine bis 2004 abgeschlossene Lebensversicherung (LV) zur Absicherung eines Darlehens verwenden will, sollte aufpassen. Wird der Darlehensbetrag zur Finanzierung einer „Kapitalrücklage“ zunächst auf ein Girokonto des GmbH-Gesellschafters ausgezahlt und erst mehr als einen Monat später auf ein Konto der GmbH überwiesen, führt dies zur Steuerpflicht der Versicherung. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des BFH. Eine „steuerunschädliche“ Ausnahme kann sich der BFH nur vorstellen, wenn die Zahlung auf das Girokonto lediglich ein „notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung“ ist.  

    Unser Tipp: Lassen Sie das Darlehen sofort und unmittelbar auf das steuerlich richtige Konto überweisen. 

    Wichtig: Die Entscheidung betrifft nur Versicherungsverträge, die vor 2005 abgeschlossen worden sind. Sie ist jedoch auch aktuell von Bedeutung, weil Versicherungsnehmer diese Altverträge jederzeit steuerunschädlich zur Sicherung von Krediten einsetzen könnten. (Beschluss vom 27.3.2007, Az: VIII S 23/06) (Abruf-Nr. 072254

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112118