22.07.2010 | Lebensversicherung
Vermittlungsgebühren sind Anschaffungsnebenkosten
Gebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es handele sich vielmehr um Anschaffungsnebenkosten. Sie erhöhen somit die Summe der entrichteten Beiträge, sodass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag verringert (Urteil vom 22.4.2010, Az: 11 K 85/08; Abruf-Nr. 101715).
Wichtig: Die Entscheidung des FG ist unter dem Aspekt positiv zu bewerten, dass es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt. Die Einstufung der Vermittlungsgebühren als Anschaffungsnebenkosten führt dazu, dass sie die steuerpflichtigen positiven Kapitaleinnahmen mindern (bzw. die negativen Kapitaleinnahmen erhöhen). Das gilt bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung und auch bei einem Verkauf der Lebensversicherung an Dritte.
Beachten Sie: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Weil der Steuerzahler sein Ziel - vorweggenommene Werbungskosten - nicht erreicht hat, hat er Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VIII B 90/10). Mit einem Einspruch können Sie sich an den Fall anhängen.