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  • 01.09.2006 | Lohnsteuer

    BFH entscheidet zur Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausgestaltung in Form einer Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen gerechtfertigt ist. Begründung: Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines bestimmten Betrags ein derartiges Eigengewicht, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Auch die im Urteilsfall geltende Freigrenze von 200 DM (einschließlich Umsatzsteuer) sah er als ausreichend an. Ob das für die derzeit geltende Grenze von 110 Euro auch noch gilt, musste er nicht entscheiden. Fakt ist: Wie andere Pauschbeträge auch, wird die Freigrenze nur von Zeit zu Zeit angepasst. Dies ist zuletzt im Rahmen der Euro-Umstellung geschehen. Aus 200 DM wurden seinerzeit 110 Euro, was einer Erhöhung von rund 15 DM entspricht.

    Unser Tipp: Ist die Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer "verschonen", indem er den aufgewendeten Betrag pauschal mit 25 Prozent lohnversteuert (§  40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 151/00; Abruf-Nr.  053729 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 3 | ID 96589