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  • 01.05.2007 | Lohnsteuer

    Neue Wege zur Besteuerung von Mahlzeiten?

    Zahlt der Arbeitgeber die Essen seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildung, sind die Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern (R 31 Absatz 8 Nummer 2 Lohnsteuerrichtlinien). Das Finanzgericht (FG) Köln will die Mahlzeiten jetzt mit dem üblichen Endpreis versteuern. Zugunsten der Arbeitnehmer wendet es dabei die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro und die Verpflegungspauschalen an. Das heißt: Die Monatswerte der Mahlzeiten dürfen um die Verpflegungspauschalen gekürzt werden. Liegt der verbleibende Betrag unter der Freigrenze von 44 Euro, fällt keine Lohnsteuer an.

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten weiterhin die amtlichen Sachbezugswerte ansetzen, weil das FG-Urteil nicht der Verwaltungsauffassung entspricht und sich die Meinung des FG bei höheren Aufwendungen (Mahlzeiten ./. Verpflegungspauschale > 44 Euro) zulasten des Arbeitnehmers auswirkt. Der Bundesfinanzhof wird die Sache (Az: VI R 80/06) endgültig entscheiden. (Urteil vom 15.11.2006, Az: 11 K 954/04; Abruf-Nr.  070337 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 3 | ID 96738