26.03.2010 | Lohnsteuer
Pauschal gezahlte Lohnzuschläge für Nachtarbeit in Bäckerei
Pauschal zum Grundlohn gezahlte Nachtarbeitszuschläge können auch ohne Einzelabrechnung steuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Bäckerei entschieden.
Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Einkommensteuergesetz). Zahlt der Arbeitgeber monatlich nur pauschale Zuschläge, muss spätestens am Jahresende ein Abgleich mit den anhand der tatsächlich geleisteten Stunden ermittelten möglichen steuerfreien Zuschlägen erfolgen. Im Urteilsfall war diese Einzelabrechnung aus Sicht des BFH aber nicht erforderlich, weil die Arbeitnehmer zum einen nahezu ausschließlich in den Nachtstunden gearbeitet hatten. Außerdem waren die pauschalen Zuschläge so bemessen, dass den Arbeitnehmern auch unter Einbeziehung von Urlaubs- und Fehltagen weit höhere Zuschläge steuerfrei zugestanden hätten, als ihnen tatsächlich gezahlt wurden. (Urteil vom 22.10.2009, Az: VI R 16/08)(Abruf-Nr. 100295)