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  • 25.07.2008 | Lohnsteuer

    Pauschale Nachtzuschläge bei ausschließlicher Nachtarbeit

    Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich nachts, können auch pauschal zum Grundlohn gezahlte Nachtarbeitszuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es um eine Bäckerei. Die Bäcker­gesellen arbeiteten ausschließlich in den Nachtstunden. Sie erhielten einen Brutto­lohn und feste monatliche Zahlungen als Nachtzuschlag. Um die Nachtarbeit im Urteilsfall nachzuweisen, war aus Sicht des FG keine Einzelabrechnung erforderlich; denn abzüglich der Fehltage (= kein steuerfreier Nachtzuschlag möglich) hätten die Bäckergesellen über das Jahr gesehen weit höhere Zuschläge steuerfrei erhalten können, als ihnen tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt wurden.  

    Beachten Sie: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof (BFH). Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 16/08. Der BFH hatte in einem früheren Urteil die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen abgelehnt, wenn der Arbeitgeber nur eine Modellrechnung vorlegen konnte (Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02; Abruf-Nr. 052397). Im BFH-Fall stand aber – anders als bei der Bäckerei – aufgrund variabler Rufbereitschaften und Schichtdienste nicht im Detail fest, wann der Arbeitnehmer tatsächlich nachts arbeiten musste. (Urteil vom 13.3.2008; Az: 3 K 4804/05)(Abruf-Nr. 081513

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 3 | ID 120623