25.07.2008 | Lohnsteuer
Pauschale Nachtzuschläge bei ausschließlicher Nachtarbeit
Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich nachts, können auch pauschal zum Grundlohn gezahlte Nachtarbeitszuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es um eine Bäckerei. Die Bäckergesellen arbeiteten ausschließlich in den Nachtstunden. Sie erhielten einen Bruttolohn und feste monatliche Zahlungen als Nachtzuschlag. Um die Nachtarbeit im Urteilsfall nachzuweisen, war aus Sicht des FG keine Einzelabrechnung erforderlich; denn abzüglich der Fehltage (= kein steuerfreier Nachtzuschlag möglich) hätten die Bäckergesellen über das Jahr gesehen weit höhere Zuschläge steuerfrei erhalten können, als ihnen tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt wurden.
Beachten Sie: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof (BFH). Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 16/08. Der BFH hatte in einem früheren Urteil die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen abgelehnt, wenn der Arbeitgeber nur eine Modellrechnung vorlegen konnte (Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02; Abruf-Nr. 052397). Im BFH-Fall stand aber – anders als bei der Bäckerei – aufgrund variabler Rufbereitschaften und Schichtdienste nicht im Detail fest, wann der Arbeitnehmer tatsächlich nachts arbeiten musste. (Urteil vom 13.3.2008; Az: 3 K 4804/05)(Abruf-Nr. 081513)