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  • 01.02.2007 | Lohnsteuer

    Überlassung von Arbeitskleidung durch Arbeitgeber

    Tragen Arbeitnehmer einheitliche Kleidung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, bleibt die Überlassung der Kleidungsstücke steuerfrei. Die Kleidungsstücke müssen dabei nicht zwingend mit einem Firmenlogo versehen sein. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die hohen Anforderungen der Finanzverwaltung nach unten korrigiert. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel seinen Arbeitnehmern Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf den Kleidungsstücken war kein Firmenlogo angebracht. Die Arbeitnehmer waren verpflichtet, die Kleidung während der Arbeitszeit zu tragen. Die Gestellung der Kleidung sei in erster Linie durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst gewesen, so der BFH. Entscheidend war, dass die Mitarbeiter keine Individualbekleidung entsprechend ihren persönlichen Wünschen erhielten, sondern eine Gemeinschaftsausstattung, die sich nicht aussuchen konnten und daher nicht unbedingt ihren Geschmack getroffen hat. Die uniformähnlichen Kleidungsstücke waren zudem weder besonders exklusiv noch teuer. Die zur Verfügung gestellte Anzahl sei auch nicht über das hinausgegangen, was für eine mit höherem Verschmutzungsrisiko einhergehende Arbeit erforderlich sei. Der BFH betonte außerdem, dass das Finanzamt nicht berechtigt sei, eine Lohnsteuerpflicht davon abhängig zu machen, ob auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht ist. (Urteil vom 22.6.2006, Az: VI R 21/05; Abruf-Nr.  062875 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 96676