02.10.2008 | Überdenken der „Firmenpolitik“
So vermeiden Arbeitgeber Umsatzsteuer
bei der Überlassung von Arbeitskleidung
Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung gegen ein geringes Entgelt oder ganz unentgeltlich. Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) geben Anlass, die „Firmenpolitik“ im Hinblick auf die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung zu überdenken.
Die neuen Grundsätze
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gelten für die Überlassung von Arbeitskleidung folgende Grundsätze (Urteil vom 27.2.2008, Az: XI R 50/07; Abruf-Nr. 081417 und Urteil vom 29.5.2008, Az: V R 12/07; Abruf-Nr. 082601):
- Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn
- sie unentgeltlich erfolgt und
- es sich um typische Berufskleidung – insbesondere Arbeitsschutzkleidung – handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Absatz 4 Nummer 4 Umsatzsteuerrichtlinien [UStR]).
- Bei der verbilligten Überlassung von typischer Berufskleidung muss der Arbeitgeber nur die Umsatzsteuer auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen der Arbeitnehmer abführen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Er muss nicht die in der Regel höhere „Mindestbemessungsgrundlage“ nach §?10 Absatz 5 Nummer?2?Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden.
- Überlässt der Arbeitgeber Kleidung, die eher private Bedürfnisse seiner Mitarbeiter befriedigen als betriebliche Erfordernisse erfüllen, fällt Umsatzsteuer auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage an. Und zwar unabhängig davon, ob die Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen worden ist. Die Mindestbemessungsgrundlage wären die mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Arbeitskleidung (insbesondere für Anschaffung und Reinigung).
Die Auswirkungen des BFH-Urteils in der Praxis
Die BFH-Urteile verschaffen Sicherheit bei der verbilligten Überlassung von typischer Berufskleidung: Arbeitgeber müssen Umsatzsteuer nur aus den geleisteten Zahlungen ihrer Arbeitnehmer abführen, die Mindestbemessungsgrundlage kommt nicht zum Zug.
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