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  • 01.01.2006 | Lohnsteuer

    Übertragung eines Arbeitnehmer-Darlehens mit Wandlungsrecht

    Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen und kann er dieses Darlehen später in Aktien des Arbeitgebers umtauschen, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (geldwerter Vorteil). Diesen muss er aber erst versteuern, wenn er über das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verfügen kann. Das ist der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Steuerpflichtig ist dann die Differenz zwischen dem Börsenkurs der Aktien zu diesem Zeitpunkt abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien.

    Wichtig: Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt an einen Dritten, muss er seinen "Gewinn" in dem Jahr versteuern, in dem er das Darlehen überträgt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.6.2005, Az: VI R 10/03; Abruf-Nr.  052298 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 96443