29.04.2010 | Mehrere anhängige Verfahren
BFH prüft Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Sind Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich mit dem seit 2005 geltenden Besteuerungsanteil zu versteuern? Mit dieser Frage muss sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen.
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel für eine gewisse Dauer gewährt und dann eventuell verlängert. Solche abgekürzten Leibrenten wurden bis einschließlich 2004 mit dem besonderen Ertragsanteil versteuert (§ 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Seit 2005 sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem deutlich höheren Besteuerungsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Der besondere Ertragsanteil gilt nur noch für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Satz 5 EStG)
In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall führte das zu einem Sprung von vier auf fünfzig Prozent Besteuerungsanteil. Für das FG war das kein Problem und es wies die Klage der Steuerzahlerin deshalb ab (Urteil vom 29.10.2009, Az: 8 K 1745/07 E; Abruf-Nr. 100848).
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