01.11.2004 | Mehrere selbstständige Vergleiche schließen!
Entschädigungszahlungen für eine Körperverletzung tarifermäßigt versteuern!
Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen können durch die "Fünftel-Regelung" tarifermäßigt versteuert werden (§ 34 Absätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz). So auch eine Entschädigungszahlungen wegen Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls. Dabei ist auch der Abschluss mehrerer selbstständiger Vergleiche möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.1.2004, Az: XI R 40/02; Abruf-Nr. 041372 ).
Damit die "Fünftel-Regelung" greift, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Entschädigung muss zu einer "Zusammenballung" von Einkünften beim Empfänger führen. Das heißt: Der Empfänger muss durch die Entschädigung in einem Jahr mehr erhalten, als er bei normalem Verlauf kassiert hätt
Wichtig: Nicht alle Entschädigungsleistungen für eine Körperverletzung sind steuerpflichtig:
Zahlungen für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen wegen der Erkrankung sowie das Schmerzensgeld sind steuerfrei. |
Zahlungen für entgehende Einnahmen, zum Beispiel auf Grund der geminderten Erwerbsfähigkeit des Geschädigten, sind steuerpflichtig, allerdings nur mit dem ermäßigten Steuersatz. |
Ferner muss die Entschädigung voll in einem Kalenderjahr gezahlt werden. Eine Teilauszahlung in mehreren Jahren führt regelmäßig zur Besteuerung mit dem normalen Tarif.
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