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  • 01.01.2003 | Nach dem Ende des anschaffungsnahen Aufwands

    Nehmen Sie Ihr Finanzamt in die Pflicht

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand aufgegeben. Die Finanzämter dürfen nicht mehr pauschal unterstellen, dass Aufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Immobilie nachträgliche Herstellungskosten sind, wenn sie 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen die neuen Maßstäbe vorgestellt. Im Folgenden gehen wir auf die verfahrensrechtlichen Fragen ein, die die neue Rechtsprechung mit sich bringt, und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche aus Altfällen beim Finanzamt durchsetzen.

    Beachten Sie: Die Bundesregierung plant, den anschaffungsnahen Aufwand künftig gesetzlich festzuschreiben und damit die positive Rechtsprechung wieder zunichte zu machen. Das soll auch für alle noch offenen Fälle gelten. Ob Sie Ihre Rechte noch durchsetzen können, ist daher derzeit offen. Fest steht aber: Tun Sie nichts, profitieren Sie von der positiven Rechtsprechung auf keinen Fall.

    Wer ist beweispflichtig?

    Für die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen ist nun oft entscheidend, ob der Wohnstandard auf eine höhere Stufe gehoben wurde. Um die Frage zu beurteilen, muss der Zustand des Gebäudes vor Durchführung und nach Abschluss der Bauarbeiten bekannt sein. Schwierig kann es sein, den Zustand des Gebäudes vor Durchführung der Baumaßnahmen festzustellen. Bringen Sie die entsprechenden Nachweise nicht, kann das Finanzamt die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten einstufen.

    Lässt sich in Altfällen der Zustand des Gebäudes vor Durchführung der Bauarbeiten nicht mehr feststellen hat das Finanzamt die Beweislast zu tragen. Das bedeutet: Ist der Sachverhalt nicht mehr feststellbar, muss die für Sie günstigste Möglichkeit unterstellt werden.

    Unser Tipp: Fertigen Sie Aufnahmen an, die den Zustand des Gebäudes und die Qualität der Gebäudeeinrichtungen vor und nach der Baumaßnahme dokumentieren. Geht es um rein technische Fragen, die sich nicht anhand von Fotos beurteilen lassen, etwa die Funktionstüchtigkeit der Heizung oder Undichtigkeiten von Fenstern, sollten Sie sich von den beauftragten Bauhandwerkern oder den Mietern entsprechende Bestätigungen geben lassen. Bei bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen kommen nur noch Bestätigungen der Bauhandwerker und früherer Mieter in Betracht.

    Anhängige Einspruchsverfahren

    Viele Vermieter haben sich schon in den letzten Jahren gegen die pauschale Ablehnung der Finanzämter gewehrt. Einsprüche gegen Steuerbescheide wurden vom Finanzamt im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH häufig zurückgestellt. Nachdem die angekündigte Entscheidung des BFH jetzt vorliegt, muss das Finanzamt über Ihren Einspruch entscheiden und prüfen, ob nach den neuen Maßstäben sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vorliegt. Dabei geht es vor allem um drei Bereiche: