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  • 01.09.2006 | Nächste Runde eingeläutet

    Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten

    Der Streit um die steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen geht in die nächste Runde. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat jetzt angeordnet, Einsprüche ruhen zu lassen, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen als Werbungskosten eingelegt wurden.

    Hintergrund

    Durch das Alterseinkünftegesetz werden Renten zunehmend in voller Höhe erfasst. Ein Sonderausgabenabzug der bis 2004 geleisteten Beiträge war aber nur eingeschränkt möglich. Diesbezüglich sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren (Az: 2 BvR 2299/04) und beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Verfahren anhängig.

    Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Auf Grund der anhängigen Verfahren ergehen derzeit alle Steuerbescheide bis 2004 in dieser Hinsicht automatisch vorläufig.

    Handlungsbedarf für Veranlagungszeiträume ab 2005

    Für die Veranlagungszeiträume ab 2005 ergeht mangels anhängiger Verfahren vor dem BFH oder BVerfG der Steuerbescheid nicht automatisch vorläufig. Folge: Sie müssen Einspruch einlegen wegen der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen und beantragen, dass Ihr Finanzamt den Einspruch ruhen lässt (§  363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung). Damit können Sie die Entwicklung der Verfahren vor den Finanzgerichten abwarten.

    Beachten Sie: Die OFD Koblenz hat ihre Finanzämter angewiesen, die Einsprüche ruhen zu lassen (Kurzinformation zur Abgabenordnung vom 10.7.2006, Az: S 0622 A - St 35 2; Abruf-Nr.  062298 ). Das Bundesfinanzministerium sieht das genauso (Schreiben vom 30.6. 2006, DStR 2006, 1371).

    Verfahren gegen Rentenbesteuerung

    Vor dem Finanzgericht Münster ist außerdem ein Verfahren gegen die Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz anhängig (Az: 14 K 2406/06 E). In seinem Beschluss vom 1. Februar 2006 hatte der BFH die Qualifizierung der Rentenbeiträge als Sonderausgaben anerkannt und sich gegen einen Abzug als Werbungskosten ausgesprochen (Az: X B 166/05; Abruf-Nr.  060537 ; April-Ausgabe 2006, Seite 9 ). Die Frage der Doppelbesteuerung könne erst beim Zufluss der Renteneinnahmen geprüft werden. Dazu bietet das anhängige Verfahren nunmehr Gelegenheit.