01.08.2004 | Neue Rechnungsangaben
Angabe des Lieferzeitpunkts als Bestandteil der Rechnung
Zum 1. Juli 2004 ist die Übergangsfrist für die neuen Pflichtangaben auf Rechnungen ausgelaufen. Rechnungen müssen jetzt sämtliche in § 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) geforderten Angaben enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein.
Unter anderem muss auf der Rechnung das Ausstellungsdatum angegeben werden. Zusätzlich muss das Datum der Lieferung bzw. Leistung auf der Rechnung stehen, wenn dieses Datum vom Ausstellungsdatum abweicht. In der Praxis wirft diese Neuregelung einige Fragen auf, die wir im Folgenden beantworten werden.
Es reicht aus, wenn als Datum der Lieferung oder der Leistung der Kalendermonat angegeben wird. Eine taggenaue Angabe ist nicht erforderlich (§ 31 Absatz 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
Der Lieferungs-/Leistungszeitpunkt dürfte häufig mit dem Datum der Rechnungsausstellung identisch sein. In diesem Fall sollte dies auf der Rechnung vermerkt sein. Ausreichen dürfte die Angabe "Lieferdatum = Rechnungsdatum".
Werden Waren per Spedition geliefert, gilt als Lieferdatum der Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware an den Spediteur übergibt. Auf der Rechnung sollte dieses Datum als "Versanddatum" angegeben sein.
Wichtig: Wenn auf der Rechnung nur das Rechnungsdatum steht und lediglich auf den Lieferschein verwiesen wird, muss auf dem Lieferschein das "Lieferdatum" vermerkt sein. Die Angabe des Lieferschein-Datums reicht nicht aus. Alternativ kann das "Lieferdatum" auch auf dem Frachtbrief stehen. Dann muss auf der Rechnung ein eindeutiger Hinweis auf den Frachtbrief enthalten sein.
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