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  • 01.10.2004 | Neue Rechnungsangaben

    Was gilt bei Rabatten, Boni und Skonto?

    Die neuen Pflichtangaben auf Rechnungen führen nach wie vor zur Verunsicherung. Kein Wunder: Kosten unvollständige Rechnungen doch den Vorsteuerabzug. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer Verfügung zu Zweifelsfragen Stellung genommen (Schreiben vom 3.8.2004, Az: IV B 7 - S 7280a - 145/04; Abruf-Nr.  042085 ). Wir gehen im Folgenden auf die wichtigsten Punkte ein und geben Antworten auf darüber hinausgehende Fragen.

    Angabe von Skonto-Abzügen

    Auf der Rechnung muss seit dem 1. Juli 2004 verpflichtend jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden (§  14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das ist zum Beispiel der Fall bei Skonto-Vereinbarungen. In diesem Fall genügt es, wenn auf der Rechnung ein Hinweis wie "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." enthalten ist. Der Skonto-Betrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Es ist ausreichend, wenn das Entgelt inklusive Skonto und die Möglichkeit des Skonto-Abzugs auf der Rechnung angegeben ist.

    Beachten Sie: Wird Skonto abgezogen, ohne dass eine Skonto-Vereinbarung getroffen wurde, liegt keine fehlerhafte Rechnung (§  14 Absatz 4 Nummer 7 UStG) vor. Der Rechnungsaussteller bzw. -empfänger muss die Umsatz-/Vorsteuer nur berichtigen (§  17 UStG).

    Angabe von Rabatten und Boni

    Wie ist vorzugehen, wenn im Nachhinein auf Grund von Bonus- bzw. Rabattvereinbarungen eine "Gutschrift" bzw. ein Preisnachlass gewährt wird? Laut BMF muss dann auf der Rechnung auf die Vereinbarung hingewiesen werden. Ausreichen soll ein Hinweis wie "Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" oder "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen" oder "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen." Die Vereinbarung muss auf Nachfrage zügig vorgelegt werden können.

    Wichtig: Auf der "Gutschrift" muss die Rechnungsnummer der zu Grunde liegenden Rechnung vermerkt sein. Eine genaue Bezeichnung der Rabatt-/Bonus-Vereinbarung ist nach herrschender Meinung entbehrlich (Küffner, Deutsches Steuerrecht 2004, 1340).

    Beachten Sie: Eine Gutschrift auf Grund einer Rabatt-Vereinbarung ist nicht mit einer Gutschrift zu verwechseln, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden abrechnet. Solche Gutschriften müssen alle Pflichtangaben aufweisen, die auch für Rechnungen vorgeschrieben sind, unter anderem die Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gutschriftempfängers.

    Musterformulierung fehlende Rechnungsangaben