01.10.2003 | Neue Umzugskostenpauschalen
Beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für einen beruflich bedingten Umzug!
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann seine Umzugskosten Steuer mindernd geltend machen: Arbeitnehmer als Werbungskosten, Gewerbetreibende oder Selbstständige als Betriebsausgabe. Was viele nicht wissen: Für einen Teil der Kosten können Pauschalbeträge angesetzt werden bzw. gelten Höchstgrenzen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst die neuen "Umzugskostenpauschalen" veröffentlicht (Schreiben vom 5.8.2003, Az: IV C 5 - S 2353 - 167/03; Abruf-Nr. 032012 ). Anlass für uns, Ihnen zu zeigen, welche Kosten Sie bei einem Umzug aus beruflichen Gründen geltend machen können. Zudem finden Sie am Ende des Beitrags einem Berechnungsbogen, in dem Sie Ihre Kosten eintragen können.
Unser Service: Den Berechnungsbogen finden Sie auch in unserem Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .
Als erstes müssen Sie Ihren Finanzbeamten überzeugen, dass Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. In den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Hinweis 41 Stichwort "Berufliche Veranlassung" ist für die Finanzbeamten festgelegt, wann ein Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen erfolgt:
1. | Sie ziehen im überwiegenden betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers um (zum Beispiel der Einzug in eine Dienstwohnung). |
2. | Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte erheblich. |
3. | Ihr Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, einer Versetzung oder eines Arbeitgeberwechsels. |
4. | Sie bewohnen bereits eine Zweitwohnung an Ihrem Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und Sie bzw. Ihre Familie ziehen jetzt endgültig an Ihren Arbeitsort. |
Beachten Sie: Ziehen Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um, werden die Umzugskosten bei den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung berücksichtigt (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das dürfte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt auch für einen Rückumzug nach Ablauf der umstrittenen Zwei-Jahres-Frist gelten (Beschluss vom 4.12.2002, Az: 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00; Abruf-Nr. 030832 ).
Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es meist wegen der Frage, wann durch den Umzug die Entfernung erheblich verkürzt wird. Dazu die Finanzverwaltung: Eine Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ausreichend, wenn die tägliche Zeitersparnis (Hin- und Rückfahrt) wenigstens zeitweise eine Stunde beträgt.
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