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  • 24.07.2009 | Neues Verfahren beim BFH anhängig

    Wenige Fahrten zur Arbeits­stätte mit Dienstwagen - Arbeitnehmer müssen sich wehren!

    Ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten tatsächlich genutzt wird. Das hat der Bundes­finanzhof (BFH) schon zweimal entschieden. Doch die Finanzverwaltung will die Urteile nicht anwenden.  

     

    Unser Tipp: Sie sollten sich gegen dieses Vorgehen wehren. Weil es inzwischen wieder ein anhängiges Verfahren beim BFH gibt, können Sie sich mit einem Einspruch anhängen und müssen nicht selbst klagen.  

    Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

    Dürfen Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und führen Sie kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, müssen Sie nach der „Ein-Prozent-Regelung“ monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn versteuern.  

     

    Dürfen Sie das Fahrzeug auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen, müssen Sie zusätzlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeits­stätte monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern (§ 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).