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  • 20.04.2009 | Neuregelung durch Jahressteuergesetz 2009

    Aufwendungen für den Privatschulbesuch
    eines Kindes als Sonderausgaben abziehen

    Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Privatschulen wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (Abruf-Nr. 090098) grundlegend geändert. Die neuen Regeln gelten bereits rückwirkend für das Jahr 2008. Für das Jahr 2007 gilt eine Übergangsregelung (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 9.3.2009, Az: IV C 4 - S 2221/07/0007; Abruf-Nr. 091133).  

    Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen

    Ab dem Jahr 2008 können Sie 30 Prozent des Schuldgelds, maximal aber 5.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgabe steuermindernd abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG). Den Sonderausgabenabzug gibt es aber nur für Kosten des normalen Schulbetriebs. Das Schulgeld darf somit folgende Aufwendungen der Schule abdecken:  

     

    • Laufende Sachkosten, zum Beispiel Kosten für die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln, Versicherungen, Instandhaltungskosten.
    • Laufende Personalkosten, zum Beispiel Gehälter, Lehrerfortbildung.
    • Nutzungsbezogene Aufwendungen, zum Beispiel Miete, Erbbauzinsen, Abschreibungen.
    • Kosten für Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche Veranstaltungen, wenn sie von der Schule getragen werden.

     

    Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für  

    • die Internatsunterbringung und Verpflegung des Kindes,
    • Fahrten zur Schule,
    • Lernmittel, wenn die Eltern die Kosten selbst tragen (zum Beispiel für Schulbücher).