20.04.2009 | Neuregelung durch Jahressteuergesetz 2009
Aufwendungen für den Privatschulbesuch
eines Kindes als Sonderausgaben abziehen
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Privatschulen wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (Abruf-Nr. 090098) grundlegend geändert. Die neuen Regeln gelten bereits rückwirkend für das Jahr 2008. Für das Jahr 2007 gilt eine Übergangsregelung (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 9.3.2009, Az: IV C 4 - S 2221/07/0007; Abruf-Nr. 091133).
Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen
Ab dem Jahr 2008 können Sie 30 Prozent des Schuldgelds, maximal aber 5.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgabe steuermindernd abziehen (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG). Den Sonderausgabenabzug gibt es aber nur für Kosten des normalen Schulbetriebs. Das Schulgeld darf somit folgende Aufwendungen der Schule abdecken:
- Laufende Sachkosten, zum Beispiel Kosten für die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln, Versicherungen, Instandhaltungskosten.
- Laufende Personalkosten, zum Beispiel Gehälter, Lehrerfortbildung.
- Nutzungsbezogene Aufwendungen, zum Beispiel Miete, Erbbauzinsen, Abschreibungen.
- Kosten für Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche Veranstaltungen, wenn sie von der Schule getragen werden.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für
- die Internatsunterbringung und Verpflegung des Kindes,
- Fahrten zur Schule,
- Lernmittel, wenn die Eltern die Kosten selbst tragen (zum Beispiel für Schulbücher).
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