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  • 01.08.2004 | Parallele Förderung möglich

    Sonderabschreibung und Eigenheimförderung

    Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal können Sie parallel sowohl die Eigenheimförderung als auch die Sonderabschreibung nach §  10f Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen. Möglich macht das eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.1.2004, Az: X R 19/02; Abruf-Nr.  041324 ). Die Aufwendungen müssen aber aufgeteilt und den Fördermaßnahmen entsprechend zugeordnet werden.

    Beispiel

    Für die Renovierung eines selbstbewohnten Baudenkmals hat Herr Klein im Jahr 2004 insgesamt 300.000 Euro aufgewendet. Nimmt er die Eigenheimförderung in Anspruch, kann er für 125.000 Euro acht Jahre lang die maximale Zulage in Höhe von 1.250 Euro jährlich erhalten (§  9 Absatz 2 Eigenheimzulagengesetz). Für die restlichen 175.000 Euro kann er zehn Jahre lang die Sonderabschreibung nach §  10f  EStG von 15.750 Euro wie Sonderausgaben geltend machen (9  Prozent von 175.000 Euro).

    Beachten Sie: Die Kombination aus Eigenheimförderung und Sonderabschreibung bringt nur wenigen Fällen einen Vorteil. In der Regel ist es besser, alle Aufwendungen als Sonderabschreibung geltend zu machen.

    Herr Klein hat einen Steuersatz von 30 Prozent. Er muss wie folgt rechnen (alle Beträge in Euro):
      Jahr 2004 2005 ...2011 2012 2013 Summe
    Ausschließlich Sonderabschreibung Sonderabschreibung (300.000 x 9 %) 27.000 27.000 27.000 27.000 27.000  
      Steuer-Ersparnis (27.000 x 30 %) 8.100 8.100 8.100 8.100 8.100 81.000
    Sonderabschreibung und Eigenheimförderung Sonderabschreibung (175.000 x 9 %) 15.750 15.750 15.750 15.750 15.750  
      Steuer-Ersparnis (15.750 x 30 %) 4.725 4.725 4.725 4.725 4.725 47.250
      Eigenheimzulage 1.250 1.250 1.250 ----- ----- 10.000

    Macht Herr Klein alle Aufwendungen als Sonderabschreibung geltend, hat er einen finanziellen Vorteil in Höhe von 81.000 Euro. Kombiniert er Eigenheimzulage und Sonderabschreibung sind es nur 57.250 Euro (47.250 Euro + 10.000 Euro).

    Unser Tipp: Sie müssen im Einzelfall ausrechnen, was für Sie günstiger ist. Eine Kombination kann in folgenden Fällen Vorteile bringen:

  • Die Sonderabschreibung wirkt sich auf Grund eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte nicht voll aus.
  • Die Denkmalschutzbehörde stuft nicht alle Aufwendungen als nach §  10f EStG förderungswürdig ein.

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