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  • 01.07.2007 | Pflege durch mehrere Personen

    Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei Bezug von Pflegegeld durch eine pflegende Person?

    Wird eine pflegebedürftige Person von zwei Personen gepflegt, so muss der Pflegepauschbetrag nicht unter diesen beiden Pflegepersonen aufgeteilt werden, wenn eine der beiden das weitergeleitete Pflegegeld erhält. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.

    Verhältnis Pflegegeld und Pflegepauschbetrag

    Erhalten Sie für die Pflege eines nicht nur vorübergehend hilflosen Angehörigen Pflegegeld von der Pflegeversicherung (oder andere Einnahmen für die Pflege), können Sie daneben nicht noch den Pflegepauschbetrag nach §  33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz [EStG]) geltend machen.

    Unser Tipp: Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Pflegegeld treuhänderisch verwalten und es nur für pflegespezifische Zwecke (keine typischen Unterhaltsleistungen) einsetzen. Dann können Sie Pflegegeld und Pflegepauschbetrag nebeneinander in Anspruch nehmen. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2003, Seite 10.

    Aufteilung des Pflegepauschbetrags

    Beteiligen sich an der Pflege mehrere Personen, ist der Pflegepauschbetrag unter den Pflegepersonen aufzuteilen. Das gilt aber nach Ansicht des FG Hessen nur, wenn alle Pflegepersonen die Pflege unentgeltlich leisten.

    Das heißt: Erfüllt einer der pflegenden Personen nicht mehr die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag, weil er Einnahmen für die Pflege erhält, ist der Pflegepauschbetrag nur unter den verbleibenden Personen aufzuteilen (Urteil vom 9.10.2006, Az: 11 K 1760/03; Abruf-Nr.  070753 ).

    Beispiel

    Mutter und Sohn betreuen gemeinsam den pflegebedürftigen Vater, wobei die Mutter den Großteil der Pflege übernimmt. Sie erhält deshalb von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld, das sie auch für den normalen Unterhalt des Vaters verwendet. Weil die Mutter somit nicht mehr die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt, kann der Sohn den Pflegepauschbetrag in voller Höhe (924 Euro jährlich) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Würde sich auch die Schwester unentgeltlich an der Pflege beteiligen, könnten Bruder und Schwester jeweils den halben Pauschbetrag ansetzen.

    Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Betroffene können also Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof die Sache entschieden hat (Az: III R 98/06).