25.01.2008 | Positive Entscheidung für Vermieter
Grundsteuererlass wegen dauerhafter strukturell bedingter Ertragsminderung
Auch dauerhafte strukturell bedingte Ertragsminderungen berechtigen zu einem teilweisen Grundsteuererlass. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe von seiner harten Linie abgerückt ist (Beschluss vom 24.4.2007, Az: GmS-OGB 1.07; Abruf-Nr. 071666), konnte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt diese positive Entscheidung fällen (Urteil vom 24.10.2007, Az: II R 5/05, Abruf-Nr. 073873).
Grundsätzliches zum Grundsteuererlass
Bei Mietausfällen ist auf Antrag der teilweise Erlass der Grundsteuer möglich (§ 33 Grundsteuergesetz). Voraussetzung ist, dass bei einem bebauten Grundstück eine Ertragsminderung von mehr als 20 Prozent eingetreten ist und Sie als Vermieter die Mietausfälle nicht zu vertreten haben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent (= 4/5) des Prozentsatzes der Ertragsminderung.
Beispiel
Der Mietausfall beträgt 30 Prozent. Die Grundsteuer ermäßigt sich um 24 Prozent (= 30 Prozent x 80 Prozent). |
Wichtig: Den Antrag für das Jahr 2007 müssen Sie bis zum 31. März 2008 bei der jeweils zuständigen Gemeinde stellen (in Berlin beim Finanzamt).
Strukturell bedingte erhebliche Ertragsminderung
Den Erlass gibt es künftig auch, wenn die Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage entstehen. Für die Berechnung der Ertragsminderung kommt es auf die tatsächliche bzw. die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums an. Dabei sind zwei Fallgruppen zu bilden:
1. Zu Beginn des Erlasszeitraums nicht vermietete Räume
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