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  • 01.10.2005 | Private Kfz-Nutzung

    So drücken Sie die Umsatzsteuerbelastung

    Wenn aus Vereinfachungsgründen bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer die "Ein-Prozent-Regel" angewendet wird, darf die Finanzverwaltung diese Methode nicht einfach für die Umsatzsteuer ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren entschieden (Urteil vom 11.3.1999, Az: V R 78/98; Abruf-Nr.  99497 ). Die Finanzverwaltung interessiert dies offensichtlich nicht, wie zwei aktuelle Urteile von Finanzgerichten (FG) zeigen.

    Schätzung der anteiligen Kosten

    Die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung kann mit den auf die Privatnutzung entfallenden Kfz-Kosten geschätzt werden.

    Bis 1995 hat die Finanzverwaltung die private Kfz-Nutzung mit 30 bis 35 Prozent der Kfz-Kosten angesetzt (R 118 Einkommensteuer-Richtlinien 1995). Die Rechtsprechung wendet diesen Prozentsatz bis heute umsatzsteuerlich als sachgerechten Schätzwert an (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.8.2002, Az: IV R 42/01 und 43/01; Abruf-Nr.  052675 ). Mittlerweile setzen die Gerichte sogar nur 25 Prozent der Kfz-Kosten an, wie zum Beispiel das FG Niedersachsen und das FG Saarland:

  • FG Niedersachsen: Das FG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Unternehmer hat seinen Arbeitnehmern, die zum Teil im Außendienst tätig waren, Betriebs-Pkw überlassen. Von 1996 bis 1999 waren Kfz-Kosten von 203.774 DM angefallen. Das Finanzamt ermittelte die Privatnutzung umsatzsteuerlich nach der "Ein-Prozent-Regel" mit 67.547 Euro. Das FG schätzte sie auf 25 Prozent der Kosten und damit auf nur 50.943 Euro.

    Begründung: Den Arbeitnehmern stand neben dem Betriebs-Pkw je ein Privat-Pkw zur Verfügung. Auf Grund der Außendiensttätigkeit war der betriebliche Nutzungsanteil zudem besonders hoch (rechtskräftiges Urteil vom 19.5.2005, Az: 5 K 244/03; Abruf-Nr.  052114 ).

  • FG Saarland: Auch das FG Saarland hat die Privatnutzung mit 25 Prozent der Kosten angesetzt. Es ging es um einen alleinstehenden Unternehmensberater, der fünf hochwertige Pkw in seinem Betriebs-vermögen hatte. Die jährliche Gesamtlaufleistung der fünf Pkw (30.000 km) habe der Berater überwiegend beruflich zurückgelegt, da er eine "stark reise-abhängige Tätigkeit" ausübe, so die Richter (rechtskräftiges Urteil vom 12.4.2005, Az: 1 K 139/02; Abruf-Nr.  052126 ).

    Fazit: Bei der Schätzung der Privatnutzung ist Argumentationsgeschick gefragt. Wer keine Angehörigen hat, die den Betriebs-Pkw nutzen können oder über genügend Privat-Pkw verfügt, hat gute Karten, eine Schätzung mit 25 Prozent der Kosten durchzusetzen. Die Kosten, für die kein Vorsteuerabzug möglich war, dürfen allerdings nicht aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden!