28.09.2010 | Private Solaranlage
Fotovoltaikanlagen sind selbstständig abschreibbar
Sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen sind damit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Diese Nachricht enthält eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (vom 5.8.2010, Az: S 2190.1.1-1/3 St32; Abruf-Nr. 103030). Die Folgen sind:
- Die Kosten sind bei der Aufbringung auf Eigenheim überhaupt abschreibbar bzw. auf Mietwohn- bzw. Betriebsgebäuden schneller abzuschreiben als über die normale Gebäudeabschreibung (33 Jahre bei Betriebsgebäuden, 50 Jahre bei Wohnimmobilien).
- Auftraggeber können dafür zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) und die degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG in Anspruch nehmen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 5 | ID 138845