27.10.2008 | Private Solaranlage
Unternehmereigenschaft – BFH entscheidet vorerst nicht
Wann Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage Unternehmer sind und damit die Vorsteuer aus der Anfangsinvestition geltend machen können, ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Die Finanzverwaltung geht bislang von einem Unternehmer aus, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Das gilt unabhängig von der Leistung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen. Zwei gegensätzliche Urteile von Finanzgerichten hatten diese Ansicht ins Wanken gebracht (Ausgabe 3/2008, Seite 11). Eines der Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) gelandet. Doch der BFH hat sich mit der Frage, in welchem Umfang Strom eingespeist werden muss, gar nicht näher befasst. Er hat die Unternehmereigenschaft bereits deshalb verneint, weil der Betreiber erst im Jahr 2002 mit einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 die Erstattung der Vorsteuern aus den Rechnungen für den Einbau der Photovoltaikanlage beantragt hatte. Das war zu spät, so der BFH. Will der Betreiber Unternehmer sein, muss er entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Photovoltaikanlage dem Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn zuordnen will. Dafür muss er zeitnah den Vorsteuerabzug geltend machen. Wird fünf Jahre kein Vorsteuerabzug beantragt, spricht das gegen eine Zuordnung zum Unternehmen, wenn auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen ersichtlich sind. (Urteil vom 11.4.2008, Az: V R 10/07)(Abruf-Nr. 082689)