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  • 22.02.2010 | Privates Veräußerungsgeschäft

    Besteuerungszeitpunkt bei Weiterleitung von Notaranderkonto

    Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wird im Jahr des Zahlungseingangs besteuert. Maßgebend ist der Zuflusszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Bei der Überweisung auf ein Notaranderkonto liegt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Hamburg noch kein Zufluss vor, wenn der Notar das Geld erst im Folgejahr an den Verkäufer weiterleitet. Diese Einordnung ist für die Praxis bedeutsam, weil um den Jahreswechsel oft Grundstücksgeschäfte getätigt werden und sich die zeitliche Zuordnung auf die Progression auswirkt.  

    Wichtig: Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist dagegen der Abschluss des Kaufvertrags maßgebend und nicht die dingliche Eigentumsübertragung oder der Zahlungseingang. Muss der vereinnahmte Kaufpreis in einem späteren teilweise zurückbezahlt werden, ist der Spekulationsgewinn gleichwohl voll im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern. (rechtskräftiges Urteil vom 21.4.2009, Az: 2 K 231/08) (Abruf-Nr. 092428)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 5 | ID 133620