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  • 01.08.2005 | Referenzzinssatz zu hoch

    Ansatz des niedrigeren marktüblichen Zinssatzes bei einem Arbeitgeberdarlehen?

    Zinslose oder zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen sind eine schöne Sache. Bleibt der Zinsvorteil doch steuerfrei, wenn die Darlehenssumme 2.600 Euro nicht übersteigt oder der vom Arbeitgeber gewährte effektive Zinssatz mindestens dem Referenzzinssatz der Finanzverwaltung von derzeit fünf Prozent entspricht (R 31 Absatz 11 Lohnsteuerrichtlinien).

    Weil der Referenzzinssatz derzeit aber in vielen Fällen über dem markt-üblichen Zinssatz liegt, macht er das Arbeitgeberdarlehen zunehmend unattraktiver. Diesem Trend wirkt jetzt das Finanzgericht (FG) Köln entgegen, indem es den selbst ermittelten marktüblichen Zinssatz als Referenzzinssatz angesetzt hat (Urteil vom 10.3.2005, Az: 10 K 999/01; Abruf-Nr.  051393 ).

    Entscheidung des FG Köln

    Auch wenn eine Typisierung des Zinssatzes gerechtfertigt ist, muss dieser regelmäßig überprüft werden, damit er sich noch am Marktgeschehen orientiert, so das FG Köln. Das FG hat bei der Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes auf die Angaben der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen.

    Danach betrug im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (Juni 1999) der marktübliche effektive Zinssatz für entsprechende Darlehen zwischen 4,86 und 5,80 Prozent. Der Referenzzinssatz der Finanzverwaltung betrug 1999 sechs Prozent. Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber einen effektiven Zinssatz von 4,99 Prozent vereinbart. Das FG entschied daher, dass der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern muss, weil der vereinbarte Zinssatz im durchschnittlichen Rahmen lag.

    Revision beim BFH anhängig

    Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die von der Finanzverwaltung auch eingelegt wurde (Aktenzeichen VI R 32/05).

    Nach Ansicht der Kölner Richter muss geklärt werden, welcher Zinssatz als marktüblicher Zinssatz zu Grunde zu legen ist, wenn der Referenzzinssatz zu hoch ist. Zur Entscheidung stehen der von der Bundesbank ermittelte bundesweite Wert oder der in der näheren Umgebung des Arbeitnehmers übliche Wert.

    So können Sie die FG-Entscheidung nutzen