01.11.2004 | Renovierung
Einbau Solaranlage zur Brauchwassererwärmung
Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses sind Erhaltungsaufwand. Sie können daher sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden. Begründung: Der Einbau der Solaranlage führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes. Denn durch ihn wurde nur einer der vier Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster) verbessert. Zudem entspricht die eingebaute Solaranlage ihrer Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung. Sie ergänzt diese nur durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.7.2004, Az: IX R 52/02; Abruf-Nr. 042363 )