Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2003 | Rentenversicherung

    Was bringt die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge?

    400-Euro-Jobber sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung. Der Pauschalbeitrag steht jedoch den normalen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht gleich. Der Arbeitnehmer kann daher auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge den Arbeitgeberanteil auf volle 19,5 Prozent aufstocken. lm folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, was die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags bringt.

    Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

    Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent bewirkt einen so genannten Zuschlag an Entgeltpunkten. Durch diesen Zuschlag erhöht sich der Rentenanspruch des geringfügig entlohnten Beschäftigten. Bei der Ermittlung der Zuschläge zur Rente aus solchen Beiträgen wird der Arbeitsverdienst aber nicht im vollen Umfang, sondern lediglich in dem Verhältnis angerechnet, in dem der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent zu dem "vollen" Beitragssatz von 19,5 Prozent steht. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

    1. Der Jahresverdienst wird dividiert durch das vorläufige Durchschnittseinkommen. Dies beträgt 29.230 Euro für das Jahr 2003. Das Ergebnis sind die so genannten Entgeltpunkte.
    2. Die ermittelten Entgeltpunkte werden entsprechend dem Verhältnis Pauschalsatz/Rentenversicherungssatz gekürzt.
    3. Die gekürzten Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert und ergeben den monatlichen Rentenanspruch. Der Rentenwert beträgt im ersten Halbjahr 2003 für jeden Entgeltpunkt 25,86 Euro (West) bzw. 22,70 Euro (Ost). Ab dem 1. Juli 2003 beträgt der Wert 26,13 Euro (West) bzw. 22,97 Euro (Ost).
    4. Die später ausgezahlte monatliche Rente erhöht sich um den ermittelten monatlichen Rentenanspruch.

     Beispiel 

    Elfi Müller verdient als Mini-Jobberin 300 Euro monatlich. Ihr Jahresverdienst beträgt 2003 daher 3.600 Euro. Dividiert durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (29.230 Euro) ergeben sich 0,1232 Entgeltpunkte. Da für Frau Müller aber nur 12 Prozent anstatt 19,5 Prozent Beitrag gezahlt werden, sind die 0,1232 Entgeltpunkte nur im Verhältnis 12 zu 19,5 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich 0,0758 Entgeltpunkte (= 0,1232 x 12/19,5). Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 25,86 Euro ergibt sich ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 1,96 Euro (0,0758 x 25,86 Euro).

    Neben dem Rentenanspruch erwirbt der Arbeitnehmer auch Beitragsmonate für die verschiedenen Wartezeiten (Wartezeitmonate). Auch hier gilt: Durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers werden die Beitragsmonate nur anteilig angerechnet.

    Die Wartezeitmonate werden nach einer komplizierten Formel errechnet. Als Faustregel gilt: 12  Monate mit einem Verdienst von 400 Euro pro Monat und einem Pauschalbeitrag von 12 Prozent ergeben rund 3,2 Wartezeitmonate. Das heißt: Etwa ein Viertel der geleisteten Arbeitsmonate eines geringfügig entlohnten Beschäftigten im betrieblichen Bereich sind anrechenbare Wartezeitmonate.

    Beachten Sie: Die Wartezeitmonate sind Monate besonderer Art. Sie zählen nicht zu den Pflichtbeitragsmonaten. Folge: Sie erhalten nicht den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrecht. Außerdem können sie keinen früheren Rentenbeginn begründen (zum Beispiel für eine vorgezogene Altersrente).

    Beschäftigung im Privathaushalt

    Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten gelten die gleichen Regeln. Da der private Arbeitgeber nur fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ergeben sich für den Arbeitnehmer geringere Rentenansprüche und weniger Wartezeitmonate.

     Beispiel 

    Frau Kurz ist in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe beschäftigt (Monatsverdienst 400 Euro). Die ermittelten Entgeltpunkte werden daher nur im Verhältnis 5 zu 19,5 berücksichtigt, so dass sich ein geringerer monatlicher Rentenanspruch ergibt.