01.07.2003 | Rentenversicherung
Was bringt die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge?
400-Euro-Jobber sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung. Der Pauschalbeitrag steht jedoch den normalen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht gleich. Der Arbeitnehmer kann daher auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge den Arbeitgeberanteil auf volle 19,5 Prozent aufstocken. lm folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, was die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags bringt.
Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent bewirkt einen so genannten Zuschlag an Entgeltpunkten. Durch diesen Zuschlag erhöht sich der Rentenanspruch des geringfügig entlohnten Beschäftigten. Bei der Ermittlung der Zuschläge zur Rente aus solchen Beiträgen wird der Arbeitsverdienst aber nicht im vollen Umfang, sondern lediglich in dem Verhältnis angerechnet, in dem der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent zu dem "vollen" Beitragssatz von 19,5 Prozent steht. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
1. | Der Jahresverdienst wird dividiert durch das vorläufige Durchschnittseinkommen. Dies beträgt 29.230 Euro für das Jahr 2003. Das Ergebnis sind die so genannten Entgeltpunkte. |
2. | Die ermittelten Entgeltpunkte werden entsprechend dem Verhältnis Pauschalsatz/Rentenversicherungssatz gekürzt. |
3. | Die gekürzten Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert und ergeben den monatlichen Rentenanspruch. Der Rentenwert beträgt im ersten Halbjahr 2003 für jeden Entgeltpunkt 25,86 Euro (West) bzw. 22,70 Euro (Ost). Ab dem 1. Juli 2003 beträgt der Wert 26,13 Euro (West) bzw. 22,97 Euro (Ost). |
4. | Die später ausgezahlte monatliche Rente erhöht sich um den ermittelten monatlichen Rentenanspruch. |
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Neben dem Rentenanspruch erwirbt der Arbeitnehmer auch Beitragsmonate für die verschiedenen Wartezeiten (Wartezeitmonate). Auch hier gilt: Durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers werden die Beitragsmonate nur anteilig angerechnet.
Die Wartezeitmonate werden nach einer komplizierten Formel errechnet. Als Faustregel gilt: 12 Monate mit einem Verdienst von 400 Euro pro Monat und einem Pauschalbeitrag von 12 Prozent ergeben rund 3,2 Wartezeitmonate. Das heißt: Etwa ein Viertel der geleisteten Arbeitsmonate eines geringfügig entlohnten Beschäftigten im betrieblichen Bereich sind anrechenbare Wartezeitmonate.
Beachten Sie: Die Wartezeitmonate sind Monate besonderer Art. Sie zählen nicht zu den Pflichtbeitragsmonaten. Folge: Sie erhalten nicht den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrecht. Außerdem können sie keinen früheren Rentenbeginn begründen (zum Beispiel für eine vorgezogene Altersrente).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten gelten die gleichen Regeln. Da der private Arbeitgeber nur fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ergeben sich für den Arbeitnehmer geringere Rentenansprüche und weniger Wartezeitmonate.
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